Betriebsärztliche Betreuung
ASiG · DGUV Vorschrift 2
- Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
- Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen
- Beratung von Arbeitgeber und Beschäftigten
- Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss
Die Praxis erbringt arbeitsmedizinische Leistungen für Betriebe, Beschäftigte und Selbstständige. Grundlage sind ArbSchG, ASiG, ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2.
Umfang und Kombination der Leistungen richten sich nach betrieblicher Gefährdung, Beschäftigtenzahl und vertraglicher Vereinbarung.
ASiG · DGUV Vorschrift 2
ArbMedVV
individuell nach Tätigkeitsanforderung
berufs- und tätigkeitsbezogen
STIKO-Empfehlungen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
§ 167 SGB IX · § 74 SGB V
MuSchG
für betriebliche Auslandsaufenthalte
Arbeitsmedizinische Leistungen sind durch Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Die folgenden Normen bilden die Grundlage für Planung, Durchführung und Dokumentation.
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ASiG
Arbeitssicherheitsgesetz
ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
DGUV V2
DGUV Vorschrift 2
SGB IX
Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167)
MuSchG
Mutterschutzgesetz
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV dient der individuellen ärztlichen Beratung der beschäftigten Person und ist vertraulich. Eine Eignungsuntersuchung beurteilt dagegen die gesundheitliche Eignung für eine konkrete Tätigkeit und hat arbeitsrechtliche Bedeutung.
Nein. Die ärztliche Schweigepflicht ist umfassend. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung über die Durchführung. Diagnosen und Befunde bleiben zwischen beschäftigter Person und Ärztin.
Maßgeblich ist die DGUV Vorschrift 2: eine Grundbetreuung in Abhängigkeit von Beschäftigtenzahl und Branche sowie eine betriebsspezifische Betreuung auf Basis der ermittelten Gefährdungen.
Untersuchungen und Vorsorgen erfolgen in der Regel in den Praxisräumen in Saubach. Begehungen, Beratungen und Unterweisungen finden im Betrieb statt. Die Abläufe werden individuell abgestimmt.
Die Praxis betreut Betriebe unterschiedlicher Branchen in der Region. Voraussetzung ist, dass Umfang und inhaltlicher Bedarf mit den verfügbaren Ressourcen abgebildet werden können.
Die Abrechnung erfolgt nach vertraglich vereinbarten Einsätzen oder in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Einzelheiten werden im Betreuungsvertrag geregelt.